karsten.
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AW: Billige Teichrandgestaltung
Hinweise zur Gesetzeslage in Deutschland !
http://www.umweltlexikon-online.de/RUBwerkstoffmaterialsubstanz/Teeroelverordnung.php
besonders nett ist die Abgrenzung von der OW zur Straftat geregelt
gut wenn man aufmerksame Nachbarn hat .........
da ich selbst ein paar Jahre unter der Folie zwischen PF und Teich eine Schwelle
hatte (ist verjährt ! )
kann ich sagen ,
dass die bei noch intakten Schwellen immer vorhandenen Ausdünstungen die Folie vorzeitig altern lassen
übrigens genauso wie bei "kesseldruckimprägniertem" (nicht verbotenem) Holz
und soo "knochentrocken" ist es unter der Folie im Randbereich (auch bei funktionierender Kappilarsperre ) nicht ,da die Folie als Dampfsperre wirkt und an ihr immer Kondenswasser entsteht was zurückläuft .
einfach zu testen !
mfröG aus Weimar
schöntagauch
............
Was die Schwellen betrifft:
Bei der Eisenbahn liegen die zu Millionen rum;
wenn man da schön alte bekommt, dann sind die SEHR sauber und nicht sichtbar imprägniert:
Die sind schon aufgrund ihres Materiales langlebig - Mahagoni!
(Jetzt bin ich auch noch ein Tropenholz-Umweltsünder!)
Dieses außerst zweckmäßige Material UNTER der Folie zur Teichrandbefestigung zu nehmen,
ist nicht nur mehr als bewährt, sondern hält auch ewig, weil´s im Knochentrockenen liegt.
Was soll daran schlecht sein?
Hinweise zur Gesetzeslage in Deutschland !
http://de.wikipedia.org/wiki/BahnschwelleVerwendungsbeschränkungen von Holzschwellen
Holzschwellen sind durch die Imprägniermittel und durch Rückstände aus dem Bahnbetrieb eine Gefahr für Gesundheit und Umwelt. Sie müssen daher als gefährlicher Sondermüll betrachtet und entsprechend entsorgt werden. Seit 1991 unterliegen sie entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Verwendungsbeschränkungen. Mit der Festlegung dieser Beschränkungen wurde unter anderem auch die bis dahin häufige Verwendung preisgünstig erworbener gebrauchter Holzschwellen im gewerblichen Landschaftsbau und durch Privatpersonen (etwa in Schrebergärten) unterbunden, wo Schwellen als Stützmauern, freistehende Sichtschutzwände, Sitzgelegenheiten und ähnliches verwendet wurden.
Imprägniermittel
selbst mit Karbolineum getränkte Schwellen verrotten nach mehr als 30-40 Jahren
Es gibt keinen wirksamen Ersatz für Carbolineum. Das Imprägniermittel Carbolineum und die durch Verdampfung daraus entstehenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe sind ebenso wie Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe, und unterliegen in Deutschland Verwendungsbeschränkungen, die bis 2002 in der Teerölverordnung, und seit 2002 in der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegt sind. Diese Beschränkungen gelten auch für die mit diesen Stoffen imprägnierten Holzschwellen.
Die Beschränkungen für carbolineumimprägnierte Holzschwellen sind im §1 und im Abschnitt 17 des Anhangs der Chemikalien-Verbotsverordnung ((ChemVerbotsV) festgelegt. Zum Beispiel dürfen solche Schwellen nicht in Innenräumen, in Gärten, in der Landwirtschaft oder an Orten, an denen häufiger Hautkontakt mit dem imprägnierten Holz stattfinden kann, verwendet werden. Dasselbe gilt für Möbel, Spielzeug, auf Spielplätzen oder an Orten, an denen die Schwellen mit Nahrungsmitteln, Nutztieren oder Nutzpflanzen in Berührung kommen.
Für mit Kupfer-Chrom-Arsen imprägnierte Holzschwellen sind Verwendungsbeschränkungen im Abschnitt 10 des Anhangs der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegt. Diese verbieten unter anderem eine Verwendung in Wohngebäuden, in Meeresgewässern, in der Landwirtschaft sowie an Orten, an denen die Gefahr häufigen Hautkontakts oder des Kontakts mit Lebensmitteln besteht.
Rückstände aus dem Bahnbetrieb
Gebrauchte Schwellen aller Art sind zusätzlich mit gefährlichen Rückständen wie Altöl (aus Radlagern, Spurkranzschmieranlagen und sonstigen geschmierten Teilen von Schienenfahrzeugen), mit an der öligen Oberfläche locker gebundenem Staub aus teilweise asbesthaltigem Bremsabrieb, mit Ruß aus Abgasen sowie durch die bei der Unkrautbekämpfung in den Gleisbereich eingebrachten Pflanzenschutzmittel belastet.
http://www.umweltlexikon-online.de/RUBwerkstoffmaterialsubstanz/Teeroelverordnung.php
http://www.wer-weiss-was.de/theme54/article2017629.htmlIm Bereich des Chemikalienrechts ist zu unterscheiden, wann das Inverkehrbringen und die Verwendung erfolgt ist.
Vor Oktober 1991 war das Inverkehrbringen und die Verwendung nicht verboten; demzufolge lag auch kein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften vor. Eine Anordnung, gestützt auf das ChemG kann also nicht erlassen werden. Hier muss ggfs. eine andere Rechtsgrundlage her z.B. Immissionsschutzrecht, allgemeiner Gesundheitsschutz, Boden- oder Gewässerschutz (so ist z.B. der Stoff Benzo(a)pyren als ein erheblicher Bestandteil der in den Teerölen enthaltenden PAK stark wassergefährdend).
Nach Oktober 1991 war das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bahnschwellen im privaten Bereich generell verboten; d.h. es besteht seitdem potentiell die Möglichkeit einer Anordnung nach § 23 ChemG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
Zuständig für den Erlass dieser Anordnungen sind - auch im privaten Bereich - die Gewerbeaufsichtsämter.
Nun muss man fairerweise ergänzen, dass es einige Gerichtsurteile gibt, die einer solchen Anordnung Schranken setzen. Diese Gerichtsurteile besagen im Tenor folgendes: Sollen verbotswidrig verwendete/in den Verkehr gebrachte Bahnschwellen beseitigt werden, muss von ihnen im jeweiligen Einzelfall eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt ausgehen.
Neben der Prüfung, ob eine Anordnung nach § 23 ChemG erlassen wird, besteht daneben natürlich immer die Möglichkeit, den Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot bzw. das Verwendungsverbot als Ordnungswidrigkeit resp. als Straftat zu verfolgen bzw. anzuzeigen.
Grundsätzlich wurden die Verwendungsmöglichkeiten von Bahnschwellen seit 1986 in der Gefahrstoff- und seit 1993 ergänzend hierzu in der Chemikalienverbotsverordnung geregelt. Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalienverbotsverordnung (vom 13.08. 2002) wurde Abschnitt 17 (Teeröle) neu gefasst. Parallel hierzu wurde am 15.08.2002 die Altholzverordnung verabschiedet und rechtskräftig. Für die Verwendungsmöglichkeit von Bahnschwellen ergaben sich hieraus die folgenden Rahmenbedienungen:
* Bahnschwellen die vor 01.04.1992 verbaut wurden, haben Bestandsschutz, dürfen aber nicht weiter- oder wiedergenutzt werden.
* Ab 01.04.1992 durften keine Bahnschwellen mehr an und durch Private abgegeben und verwendet werden.
* Im gewerblichen Bereich konnten Bahnschwellen eingeschränkt verwendet werden, insofern von Ihnen keine Gefahr ausging.
* Bahnschwellen die vor dem 01.09.2002 rechtmäßig bei Gewerbebetrieben verwendet wurden, können in der Regel belassen werden, wenn sie so eingebaut sind, dass von Ihnen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.
* Seit dem 01.09.2002 sind das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von Bahnschwellen (Ausnahme als Bahnschwelle im ursprünglichen Verwendungszweck) verboten. Auch aus Unkenntnis erworbene Bahnschwellen dürfen auf keinen Fall verbaut werden.
* Nachträgliche Veränderungen an den verbauten Bahnschwellen die Bestandsschutz genießen, wie Bohren und Sägen sind generell zu unterlassen.
* Jede Abgabe an andere, außer zur Entsorgung ist verboten!
besonders nett ist die Abgrenzung von der OW zur Straftat geregelt
gut wenn man aufmerksame Nachbarn hat .........
da ich selbst ein paar Jahre unter der Folie zwischen PF und Teich eine Schwelle
hatte (ist verjährt ! )
kann ich sagen ,
dass die bei noch intakten Schwellen immer vorhandenen Ausdünstungen die Folie vorzeitig altern lassen
übrigens genauso wie bei "kesseldruckimprägniertem" (nicht verbotenem) Holz
und soo "knochentrocken" ist es unter der Folie im Randbereich (auch bei funktionierender Kappilarsperre ) nicht ,da die Folie als Dampfsperre wirkt und an ihr immer Kondenswasser entsteht was zurückläuft .
einfach zu testen !
mfröG aus Weimar
schöntagauch
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