Bußgeldvorschrift; Einziehung
Art. 22
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
den Vorschriften der Art. 1, 2, 5 Abs. 1 oder 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4 oder 5, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 oder 18 Abs. 1 oder
b)
den Vorschriften einer auf Grund der Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 15 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung oder
c)
einer Anordnung nach Art. 12 oder einer auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf gestützten Rechtsverordnung erteilten Auflage zuwiderhandelt oder
in den Fällen der Art. 3, 4, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 11 Abs. 1 oder 3 ohne die erforderliche Erlaubnis handelt oder
entgegen den Vorschriften des Art. 20 Abs. 1 bis 3 es unterläßt, Buch zu führen oder die geführten Bücher einem Polizeibeamten oder einem Beauftragten für Naturschutz auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, oder
entgegen der Vorschrift des Art. 7 Abs. 6 oder des Art. 11 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht mit sich führt oder einem Polizeibeamten oder einem Beauftragten für Naturschutz auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt oder
entgegen der Vorschrift des Art. 19 die Herkunft der dort genannten Sachen einem Polizeibeamten oder einem Beauftragten für Naturschutz nicht nachweist.