(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:
7. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,
8. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
Der nette Herr sagte aber auch, es kommt keiner vorbei zum messen.