rosenkranz
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Dem zugegen könnte ein anderes Urteil stehen.Im mitvermieteten Garten darf der Mieter einen Teich anlegen, muss ihn aber bei Vertragsende wieder entfernen. (LG Lübeck, Az. 14 S 61/92, aus: WM 1993, S. 669)
Quelle der UrteileGrundlegend verändern darf der Mieter den Garten nicht, wohl aber seinem Gebrauch entsprechend gestalten. (AG Köln, Az. 217 C 483/93, aus: ZMR 12/94, S. XIII)
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Wollte darauf nur nochmal genauer eingehen!
Aber danke schonma