6. Welchen Schutz genießen die besonders geschützten Pflanzen ?
Es besteht ein Zugriffsverbot für die Entnahme aus der Natur sowie für ihre Beschädigung in der Natur; Es ist verboten, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwiklungsformen abzuschneiden, -pflücken, -graben, aus- oder abzureißen,
zu beschädigen oder zu vernichten. Wer hiergegen Verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; geschieht dies mit Vorsatz und gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, liegt sogar eine Straftat vor.