Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG § 44) und dem Niedersächsischen Fischereigesetz ist es verboten, Fische in der freien Landschaft auszusetzen (oder umzusetzen). Der Besatz mit Fischen ist nur den Fischereiberechtigten gestattet.
Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 NNatG). Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 € und in besonderen Fällen bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 NNatG).
Grundsätzlich ist es verboten, standortfremde, nicht einheimische Arten auszusetzen, vgl. "Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung), vom 6. Juli 1989". Zu diesen fremdländischen Arten gehören z.B. die verschiedenen Formen des Goldfisches Carassius spec., die Kois Carpio spec., der
Blaubandbärbling Pseudorasbora parva, der
Graskarpfen Ctenopharingodon idella, der
Silberkarpfen Hypophtalmichthys molitrix, der
Marmorkarpfen Aristichthys nobilis, der Sonnenbarsch Lepomis gibbosus und auch die verschiedenen Fluss-Krebsarten. Allerdings ist den Fischereiberechtigten das Einbringen des nordamerikanischen Flusskrebses Orconectes limosus in Gewässern ohne Vorkommen des deutschen Flußkrebses / Edelkrebses Astacus astacus erlaubt.