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Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Das steht nicht im BGB sondern schlichtweg im Tierschutzgesetz und hat durchaus seinen Sinn darin, der Verbreitung von Krankheiten Einhalt zu gebieten.

Also auch der Hecht aus der Elbe, der sich u.U. im Gartenteich Parasiten oder andere Krankheiten zuzieht und dann wieder freigesetzt wird ist verboten !
Es ist nicht nur grob fahrlässig der Umwelt gegenüber sondern kann , wenn man erwischt wird, auch richtig teuer werden.

Gruß
Wolf
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Hi,

strafbar hat sich schon der Angler gemacht der den 25cm Hecht gefangen hat. Ich glaube in keinem Bundesland liegt das Schonmaß für Hechte unter 40/45cm . Der hätte den Fisch gar nicht erst entnehmen dürfen

MfG Frank
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

..zudem hat ein Hecht mit 25cm das gesetzliche Mindestmaß vermutlich nicht erreicht.

Aber im Prinzip ist der Hecht in diesem Fall meines Erachtens eine gute Lösung- ein Sonnenbarsch oder Flussbarsch würde bei so einem großen Teich dem Nachwuchs nicht beikommen.


..ich werde über den Winter kleine Zander einsetzen um die verhasten Pseudorasboras loszuwerden...

edit: Frank war schneller....
 
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AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Ne. Das BGB sagt auch was zu Tieren. Zumindest zu wilden Tieren. Dazu gehört ja auch der Hecht.

§ 960 (1) BGB: Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Herrenlos oder nicht sagt aber ja nix darüber aus , ob man Sie entnehmen darf oder nicht.

Wolf
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Hallöle,


Da geht mein Verständnis ja doch eher in eine andere Richtung. Aber jeder wie er's mag.

Grüße von
Markus (der sich über jeden Frosch, obs der 20., 50. oder 100. ist, freut)
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Hallo Andreas,

ich bezog meine Antwort ja auch nicht auf deinen Hecht, als vielmehr auf die Tatsache, dass du scheinbar ein Problem mit deinen Fröschen hast (wahrscheinlich ist bei euch eine Geräuschkulisse vorhanden, die ihr nicht mögt). Du schriebst ja sinngemäß, dass es dich freut, wenn die Viecher wegkommen.
Wir tun zu Hause alles dafür, dass Amphibien aller Art die Möglichkeit haben sich wohlzufühlen. Und da gehören eben auch Frösche dazu. Das ist meine ganz persönliche Einstellung, die eben nicht von allen geteilt wird. Und wer von uns beiden hat nun Recht? Wahrscheinlich keiner zu 100%. Es gibt i.d.R. bei allem was man tut Vor- und Nachteile. Ich habe mich halt für eine andere Seite entschieden…

Grüße
Markus
 
AW: Der Tod lauert unter der Wasseroberfläche

Wuzzel schrieb:
Herrenlos oder nicht sagt aber ja nix darüber aus , ob man Sie entnehmen darf oder nicht.

Wolf

Wenn der Hecht das gesetzliche Schonmaß (in den meisten Bundesländern 50cm) noch nicht erreicht hat, muss er unverzüglich in das Gewässer zurückgesetzt werden, aus welchem er entnommen wurde. Es spielt keine rolle ob er Herrenlos ist oder nicht.

Ich zitier mal aus E. Rehbronns Die Fischereiprüfung in Frage und Antwort:

"Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen"

Ebenso ist es verboten, den Hecht (oder andere Fische) ohne Genehmigung später wieder auszusetzen.
 
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