Andreas A.
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Hallo,
ich möchte hier mal ein Thema ansprechen, das z. B. in Bezug auf Flusskrebse bereits diskutiert wurde, aber in seiner ganzen Breite und seinem aktuellen rechtlichen Rahmen hier noch nicht angesprochen wurde: Faunen- und Florenverfälschung.
Vielleicht kommt es dadurch ja zu interessanten Diskussionen.
Nach dem aktuellen Bundes Naturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten gebietsfremde Arten ohne Genehmigung in der freien Natur anzusiedeln (Ausnahmen siehe BNatSchG). Für Saatgut und Gehölze gilt, dass gebietsfremde Arten noch bis 1. März 2020 ohne Genehmigung ausgebracht werden dürfen. Für den „normalen“ Gartenteichbesitzer dürfte das erst einmal nicht von Belang sein, da sich Gartenteiche nicht in der freien Natur befinden. Man wird also auch zukünftig in seinem Garten alles pflanzen können, was der Gartencenter her giebt. Allerdings ist es aus Sicht des Arten- und Naturschutzes sinnvoll auch dort zumindest keine Invasiven Neophyten zu pflanzen.
Einige Forenmitglieder haben aber auch Grundstücke, die sich nicht in „bebauten Ortslagen“ befinden und wollen dort ein kleines Naturparadies schaffen. Ohne Genehmigung dürfen dort keine Pflanzen gebietsfremder Herkünfte mehr ausgebracht werden (Ausnahmen sind z. B. Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft).
Letztlich kann auch bei Arten, die in Region heimisch sind, oft davon ausgegngen werden, dass die Herkünfte des Pflanz- oder Samenmaterials, dass man erworben hat, gebietsfremd sind und sich ggf. genetisch von den in seiner Region ansässigen Populationen der gleichen Art unterscheiden. Die Kuckuckslichtnelke z. B. kommt fast überall in Deutschland vor, jedoch sind in Bayern gesammelte Samen in Schleswig-Holstein als gebietsfremd einzustufen. So jedenfalls scheint die Interpretation zu sein, die sich rechtlich durchsetzt.
Mittlerweile gibt es Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten, die Pflanzen gezielt aus bestimmten Regionen vermehren und somit für bestimmte Region garantieren können, dass die Pflanzen gebietsheimisch sind.
Aber auch unter den eingefleischten Naturgartenbesitzern wollen viele bevorzugt gebietsheimische Arten in ihrem Garten besitzen. Wenn man einen Teich anlegt, kann man das am einfachsten gewährleisten, wenn man nur das Loch aushebt und dann wartet, bis dieser von alleine besiedelt wird. Für den Erhalt der biologischen Vielfalt, ist dieses Vorgehen sicher wünschenswert.
Als ich meine Gartenteiche vor etwa 30 Jahren angelegt habe, habe ich da überwiegend gebietsheimische Pflanzen eingesetzt. Meine Bezugsquellen waren damals bevorzugt der Aushub aus geräumten Gräben und anderen Gewässern. In dem lockeren Aushub konnte man sehr leicht die austreibenden Rhizome etlicher Sumpfflanzen entnehmen. Auch an Badeseen werden z. T. große Mengen an Unterwasserpflanzen angetrieben, die dann irgendwann von den Betreibern entsorgt werden. An einem solchen Baggersee traf ich auch einmal einen Gartenteich besitzer, der dort das selbe tat wie ich, nämlich Pflanzen sammeln. Eine große Fundgrube für Sumpfpflanzen habe ich einmal in einer Kiesgrube aufgetan, wo man anscheinend den Torfboden von einer Baustelle abgelagert hat. Da kamen noch im Folgejahr Unmengen an Kuckuckslichtnelken und anderen Feuchtwiesen- und Sumpfpflanzen heraus. Ein paar Jahre später war der Torf abgetrocknet und es wuchsen vor Allem Brennnesseln.
Heute sind einige der Pflanzen in meinem Garten, die früher häufig waren in der Umgebung fast ausgestorben.
Darf man das?
Als erstes muss man den Grundeigentümer oder Pächter fragen. Auch darf man sich keine besonders geschützten Pflanzen oder Teile davon aneignen, selbst wenn diese nach dem Ausbaggern nicht weiter leben können.
Allerdings dürfte man sich von nicht geschützten Arten im geringem Umfang Teile aneignen: „Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (BNatSchG § 39, Abs. 3)“ Es versteht sich von selbst, dass man von seltenen oder gefährdeten Arten (Gefährdung ist nicht gleich mit rechtlichem Schutz) und Arten die man nicht kennt, die Finger lässt.
Heute mach ich das nicht mehr (bis auf ein paar Sprosse hin und wieder vom Baggersee), sondern tausche mit Freunden gelegentlich Pflanzen oder gehe in den Gartencenter (ohne zu wissen, woher die Pflanzen ursprünglich herkommen).
Liebe Grüße aus Stade
Andreas
ich möchte hier mal ein Thema ansprechen, das z. B. in Bezug auf Flusskrebse bereits diskutiert wurde, aber in seiner ganzen Breite und seinem aktuellen rechtlichen Rahmen hier noch nicht angesprochen wurde: Faunen- und Florenverfälschung.
Vielleicht kommt es dadurch ja zu interessanten Diskussionen.
Nach dem aktuellen Bundes Naturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten gebietsfremde Arten ohne Genehmigung in der freien Natur anzusiedeln (Ausnahmen siehe BNatSchG). Für Saatgut und Gehölze gilt, dass gebietsfremde Arten noch bis 1. März 2020 ohne Genehmigung ausgebracht werden dürfen. Für den „normalen“ Gartenteichbesitzer dürfte das erst einmal nicht von Belang sein, da sich Gartenteiche nicht in der freien Natur befinden. Man wird also auch zukünftig in seinem Garten alles pflanzen können, was der Gartencenter her giebt. Allerdings ist es aus Sicht des Arten- und Naturschutzes sinnvoll auch dort zumindest keine Invasiven Neophyten zu pflanzen.
Einige Forenmitglieder haben aber auch Grundstücke, die sich nicht in „bebauten Ortslagen“ befinden und wollen dort ein kleines Naturparadies schaffen. Ohne Genehmigung dürfen dort keine Pflanzen gebietsfremder Herkünfte mehr ausgebracht werden (Ausnahmen sind z. B. Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft).
Letztlich kann auch bei Arten, die in Region heimisch sind, oft davon ausgegngen werden, dass die Herkünfte des Pflanz- oder Samenmaterials, dass man erworben hat, gebietsfremd sind und sich ggf. genetisch von den in seiner Region ansässigen Populationen der gleichen Art unterscheiden. Die Kuckuckslichtnelke z. B. kommt fast überall in Deutschland vor, jedoch sind in Bayern gesammelte Samen in Schleswig-Holstein als gebietsfremd einzustufen. So jedenfalls scheint die Interpretation zu sein, die sich rechtlich durchsetzt.
Mittlerweile gibt es Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten, die Pflanzen gezielt aus bestimmten Regionen vermehren und somit für bestimmte Region garantieren können, dass die Pflanzen gebietsheimisch sind.
Aber auch unter den eingefleischten Naturgartenbesitzern wollen viele bevorzugt gebietsheimische Arten in ihrem Garten besitzen. Wenn man einen Teich anlegt, kann man das am einfachsten gewährleisten, wenn man nur das Loch aushebt und dann wartet, bis dieser von alleine besiedelt wird. Für den Erhalt der biologischen Vielfalt, ist dieses Vorgehen sicher wünschenswert.
Als ich meine Gartenteiche vor etwa 30 Jahren angelegt habe, habe ich da überwiegend gebietsheimische Pflanzen eingesetzt. Meine Bezugsquellen waren damals bevorzugt der Aushub aus geräumten Gräben und anderen Gewässern. In dem lockeren Aushub konnte man sehr leicht die austreibenden Rhizome etlicher Sumpfflanzen entnehmen. Auch an Badeseen werden z. T. große Mengen an Unterwasserpflanzen angetrieben, die dann irgendwann von den Betreibern entsorgt werden. An einem solchen Baggersee traf ich auch einmal einen Gartenteich besitzer, der dort das selbe tat wie ich, nämlich Pflanzen sammeln. Eine große Fundgrube für Sumpfpflanzen habe ich einmal in einer Kiesgrube aufgetan, wo man anscheinend den Torfboden von einer Baustelle abgelagert hat. Da kamen noch im Folgejahr Unmengen an Kuckuckslichtnelken und anderen Feuchtwiesen- und Sumpfpflanzen heraus. Ein paar Jahre später war der Torf abgetrocknet und es wuchsen vor Allem Brennnesseln.
Heute sind einige der Pflanzen in meinem Garten, die früher häufig waren in der Umgebung fast ausgestorben.
Darf man das?
Als erstes muss man den Grundeigentümer oder Pächter fragen. Auch darf man sich keine besonders geschützten Pflanzen oder Teile davon aneignen, selbst wenn diese nach dem Ausbaggern nicht weiter leben können.
Allerdings dürfte man sich von nicht geschützten Arten im geringem Umfang Teile aneignen: „Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (BNatSchG § 39, Abs. 3)“ Es versteht sich von selbst, dass man von seltenen oder gefährdeten Arten (Gefährdung ist nicht gleich mit rechtlichem Schutz) und Arten die man nicht kennt, die Finger lässt.
Heute mach ich das nicht mehr (bis auf ein paar Sprosse hin und wieder vom Baggersee), sondern tausche mit Freunden gelegentlich Pflanzen oder gehe in den Gartencenter (ohne zu wissen, woher die Pflanzen ursprünglich herkommen).
Liebe Grüße aus Stade
Andreas