Grenze zum Nachbarn - Rechtslage unklar

AW: Grenze zum Nachbarn - Rechtslage unklar

Hi Chris,
die 50 cm ist doch nicht viel, da du da doch eine ganz flache Uferzone hast.

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Ich würde momentan ehrlich nur Wasser ablassen,
Rasenkantensteine auf der Grenze mit ein paar Säcken Fertigestrich einbetonieren und die Folie dann dort befestigen :lala:

Das hast du über's Wochenende erledigt.

Danach kannst du immer noch umbauen usw. :zigarre
 
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gute idee,

aber ich denke das es nicht möglich ist,da ich dann auf einer länge von ca 4 m 50 cm weg nehmen muss.Dann habe ich nur noch 6000 liter,habe doch kois drin.



ich fang dann mal an zu Buddeln....... :kopfkratz



Lg Chris
 
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hey chris!

der nachbar braucht einen tritt in den allerwertesten! :boese

an deiner stelle würde ich den depp nötigen dann auch bitte die grenze ein für allemal genau abzuteilen. :rolleyes:

somit hätte er dann auch ein klitzekleines bißchen arbeit: er dürfte seine doofe hecke ausbuddeln, den zaun ummachen und das ganze 46 cm weiter rüber neu aufbauen! :D

darauf würde ICH bestehen! :pü

schonmal um irgendwelchen streitereien in der zukunft aus dem weg zu gehen! ;)

und du hast ja wohl auch keine lust "sein" grundstück mit zu mähen, oder? :neinnein
 
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46cm hin-oder-her...

Wenn das Katasteramt schon gemessen hätte und feststellte, dass die Grundstücksgrenze falsch sei. dann würde im Zuge der Neuvermessung auch ein neuer Grenzstein gesetzt. Sonst müssten die nämlich wieder von vorne anfangen. Also sollte sich auch ein neuer Grenzstein finden lassen. Diesen verbindet man einfach mit dem nächsten und schon hat man die Grundstücksgrenze.

Wenn nun tatsächlich 46cm seinen Grundes sich in Deinem Garten befünden, dann ziehe diese Schnur und mähe den Rasen auch nur noch bis dort hin.

Deinen Teich würde ich dann einfach verkleinern. Wasser absenken und in einem Pool zwischenspeichern, Erdreich 46cm aufgefüllt und dann Folie, Wasser und Fische wieder rein.

Dann hast Du den Winter zum überlegen und kannst im Frühjahr richtig loslegen, ohne dass Deine Fischies einen Abgang machen.

So in 4 Wochen übrigens, würde ich mich beim Nachbarn beschweren, warum sein Unkraut bei Dir in den Garten wächst. Er mäht schließlich nicht über dem Zaun :kopfkratz
Oder ein Kind stolpert auf seinem nicht eingefriedeten Grundstück ??? Da muss wirklich der Zaun versetzt werden. Der Unfallgefahr schon halber.

Aber jetzt machst Du Dir bitte erst einmal ein schönes Wochenende und rufst beim Katasteramt am Montag an.

Vielleicht steht ja auch sein Zaun 46cm zu weit in Deinem Garten :zigarre

Grüße,
Wilm
 
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haben ja schon drüber getelefoniert.

ich weis doch auch nicht.

man man man....


ich Buddel trotzdem schonmal.....


Macht ja auch spass.

Habe mit einem im Ort geredet,der hat auch nen Teich,da kann ich notfalls meine Fische unterbringen.

Lg Chris
 
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Jepp Katja,

diese A....l.ch käm mir auch nicht ungeschoren davon :crazy: :

Der Nachbar ist nämlich verpflichtet, sein Grundstück ordnungsgemäß einzufrieden :D

.....

Voilà:
Nachbarschaftsrecht Hessen:

VIERTER ABSCHNITT
Einfriedung


§ 14 Errichtung

(1) Der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind die Eigentümer der beiden Grundstücke gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Stellt das Verlangen nach Satz 1 der Eigentümer eines Grundstücks, das weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken.


(2) Die Einfriedung ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 — vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 — entlang der Grenze, in den übrigen Fällen auf der Grenze zu errichten.


(3) Als gewerblich genutzt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht ein Grundstück, das dem Erwerbsgartenbau dient.


§ 15 Beschaffenheit

Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun; läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 genannten Einfriedungsart.


§ 16 Abstand von der Grenze

(1) Die Einfriedung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 14 Abs. 1 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt.



Jetzt lass ihn auch buddeln Chris :D
 
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Nee Chris :box:

Das lässt du über den Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zustellen :lala: :D
(Kostet 12€- oder so in der Preisklasse)

Frist: 14 Tage;- oder du reichst Klage beim Amtsgericht ein.

Was meinst du, wie blöd der guckt *grins*
 
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