Hallo zusammen,
es stimmt eben nicht, dass „das Gesetz“ bestimmte Vorgaben macht, wie ein Gartenteich abzusichern ist. Wer das behauptet, sollte „das Gesetz“ vielleicht einfach einmal zitieren…
Nein, es gibt nur sehr allgemeine Vorschriften zivil- und strafrechtlicher Art, denen man ihre Bedeutung für Gartenteiche auf den ersten Blick gar nicht ansieht. Auch lässt sich im Voraus gar nicht sagen, wann denn ein Gartenteich (oder auch Pool) noch sicher oder schon unsicher ist, wann also im Falle eines Falles dem Besitzer ein Vorwurf gemacht werden wird. Eine Beurteilung erfolgt von schlauen Leuten (= Richtern) immer erst, wenn es passiert ist „anhand der Umstände des Einzelfalles“. Kurz gesagt: Man wird dann bestraft und haftet zivilrechtlich, wenn man etwas „dafür kann“, wenn der Schaden eintritt.
Und dann gibt es verschiedene Stufen des Verschuldens, das sich aus (1) objektiver Pflichtwidrigkeit und (2) subjektiver Vorwerfbarkeit zusammensetzt. Der Grad des Verschuldens spielt eigentlich nur bei der strafrechtlichen Betrachtung eine Rolle, zivilrechtlich reicht für eine Haftung bereits einfache Fahrlässigkeit aus, also auf juristisch das „ Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt“. Nur, wer also von allen guten Geistern verlassen ist, wird sich also zu einer allgemeinen Beschreibung hinreißen lassen, wann ein Gartenteich baulich sicher genug angelegt, durch technische Hilfsmittel hinreichend abgesichert oder durch Einfriedungen ausreichend auch gegen von außen eindringende, unbefugte Personen geschützt ist.
Wer eine Gefahr in die Welt setzt (hier: einen Gartenteich), ist auch dafür verantwortlich, dass im Rahmen seiner Verantwortung nichts passieren kann. Das gilt selbstverständlich für Personen und insbesondere Schutzbefohlene, die man willentlich (oder eben fahrlässig) in den Gefahrenbereich lässt. Wer also seinen Teich nach menschlichen Ermessen vollständig durch einen Zaun absichert, dann aber aus Bequemlichkeit das Tor offen lässt, handelt eben fahrlässig, und es wird ihm ein Vorwurf gemacht werden. Bei Personen, die auf das Grundstück „eingeladen“ werden, wird ein Richter immer fragen: „Hat der Verkehrssicherungspflichtige alles getan, was man von einem vernünftig denkenden Menschen erwarten konnte, damit es nicht zu Gefahren kommt ?“ Dazu gehört auch die Verpflichtung, eingesetzte Technik auf Zuverläsigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Was also notwendig ist, kann sich ja jeder selbst relativ einfach selbst überlegen, man darf nur nicht der Versuchung erliegen, die Situation aus persönlich verzerrter Sicht (dazu gehören auch Kostengründe oder das, was am Biertisch für „unzumutbar“ gehalten wird !) zu positiv einzuschätzen. Bei der Vielzahl der in Betracht kommenden Schutzmechanismen (Zäune und Einfriedungen, Lichtschranken, Wellensensoren, letztere mit Alarmanlage gekoppelt oder auch nicht, schlammige und extrem breite Randzonen, Abdeckgitter etc.) traue ich mir auch entfernt keine Aussage zu.
Der Betreiber eines Gartenteiches (aber auch jeder anderen, vergleichbaren Gefahrenquelle), muss aber auch damit rechnen, dass grundsätzlich unbefugte Personen in Gefahr geraten und muss dagegen Vorsorge treffen. Das geht nun nicht so weit, dass auch Personen zu schützen sind, die zur Begehung einer Straftat in das Grundstück eindringen (Einbrecher etc.). Bei Ordnungswidrigkeiten oder hilflosen oder verwirrten Personen (Betrunkene) ist die Sache aber schon nicht mehr so eindeutig, man wir aber verlangen müssen, dass selbst solchen Personen ein Hindernis in den Weg gestellt wird, das nicht ganz leicht (die berühmte Buchshecke oder das 50 cm hohe Zäunchen) überwunden werden kann. Und bei Kindern – und hier kommen wir endlich zu dem heikelsten Fall – muss man grundsätzlich damit rechnen, dass sie sich von Teichen nicht nur magisch angezogen fühlen, sondern sich auch der Aufsicht entziehen oder gar zu „Streichen“ hinreißen lassen. In allen diesen Fällen wird man sich nicht darauf berufen können, dass es sich um „unbefugte Eindringlinge“ gehandelt habe. Wie extrem denn nun die Schutzmassnahmen sein müssen (wenn man einen 1,80 m hohen Zaun zieht, darf man nicht das Gartentor unverschlossen oder leicht zu öffnen lassen, keine Lücke in der Hecke dulden, durch die Gefährdete hindurchschlüpfen können), muss jeder selbst beurteilen. Beispiele – außer solchen, die eine Überwindung der Schutzmassnahmen nach menschlichem Ermessen ausschließen – helfen niemandem, weil jeder Einzelfall anders liegt, auch nicht der Hinweis auf Parkanlagen oder die öffentliche Hand (hier gelten bestimmte Haftungsprivilegien, die unsere Staatsdiener schützen sollen). Man wird allerdings sagen müssen, dass man die Anforderungen umso höher setzen muss, je größer die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefährdung ist (Schule, Spielplatz in der Nähe, häufiger Besuch von Kindern…), je gefährlicher der Teich (steilwandig, ohne breite, schlammige Uferbereiche) und je weniger Hilfsmittel für den Zeitpunkt nach Gefahreintritt (Wellensensoren, deutlich kenntliche Ausstiege, Knotentauwerk usw.) vorhanden sind.
Wenn man dann allerdings bedenkt, dass Kleinkinder schon in flachstem Wasser ertrinken können (weil sie einfach die Atmung einstellen), wird einleuchten, dass derartige Hilfsmittel im Falle eines Falles auch nicht vor dem Schuldvorwurf retten. Ich würde in jedem Falle – allerdings nur als ersten Schritt – dazu raten, eine Einfriedung zu errichten, die von den oben genannten Personen nach menschlichem Ermessen an keiner Stelle überwunden werden kann und dann auch einen geeigneten Zugang (Fußweg und Garageneinfahrt) zu realisieren, der immer automatisch verschlossen ist und ebenfalls nicht überwunden werden kann. Dabei kann man natürlich entweder das Grundstück oder den Teich einzäunen.
Bleibt immer noch das Risiko, was ist, wenn Kinder mit Hilfsmitteln die Einfriedung überwinden, um „Streiche“ zu verüben… Wer aber derartige Schutzmassnahmen nicht ergreifen will oder kann (aus welchen Gründen auch immer), darf streng genommen keinen Teich bauen. Dabei braucht mir niemand zu erzählen, dass ja in >99% aller Fälle nichts passiert, wenn man die notwendigen Schutzmassnahmen nicht ergreift. Hier geht es darum, was „richtig“ ist oder wäre. Denn auch in mein Grundstück könnten Kinder eindringen, wenn sie sich einer Leiter oder anderer Hilfsmittel bedienten.
Beste Grüsse
Stefan