Hallo Britta,
frage bitte am Besten Deinen Versicherungsfachmann. Er sollte Deinen Vertrag und Deine Gegebenheiten vor Ort kennen und kann in seiner Rechtsabteilung Rückfrage halten.
Suche mal nach §123 StGB, da findest Du einige (darunter auch Gummi-)Definitionen. Man findet auch Urteile in denen steht, dass die Befriedung erkennbar, aber nicht unbedingt lückenlos sein muss. Es reicht teilweise auch auch Kette, Absperrband o.ä. aus.
Wenn also Dein Grundstück als Grundstück erkennbar ist, dann sollten/könnten/dürften Deine Absperrungen ausreichen.
Ansonsten: Kleinkinder kommen nicht allein in das Grundstück gekrabbelt und die spielenden Kinder kennen die Bedeutung und Einfriedung eines 'fremden Grundstückes', wissen also im Regelfall was sie tun...
Also: Im Regelfall sollte ein als Einfriedung erkennbares 'Bauwerk' als 'Schutz' ausreichen... Aber wie oben geschrieben, frage dazu bitte Deine Versicherung und deren Rechtsabteilung! Und das Ergebnis kannst Du Dir auch schriftlich geben lassen. Oder 'solltest'.
Für die eigenen Kinder am Beispiel Tim:
Ich weiß nicht, ob Tims Garten generell komplett eingezäunt ist. Aber der niedrige Zaun den Tim um seinen Teich gebaut hat, der schützt hauptsächlich seine Kinder und deren 'aufsichtspflichtigen Personen'. Wie auch Tim weiter oben geschrieben hat(
https://www.hobby-gartenteich.de/xf/threads/noch-einmal-kinder-und-teich.42603/reply?quote=468995 ).
Es erleichtert eben einfach auch die 'Aufpasserei', gerade da ein Teil von Tims Teichanlage scharfe Übergänge von Wiese zu Wasser besitzt.
Wenn der Teich komplett umbaut ist (mit Steinen und Pflanzen, Moorbeet oder wie auch immer) und die Wasserfläche nicht ohne weiteres erreichbar ist, dann kann man solch einen Zaun evtl. auch weglassen...
Die vielen verschiedenen Möglichkeiten kann man aus der Ferne nicht alle erkennen/Beschreiben. Und: Ich bin kein Jurist.
Gruß Carsten