AW: Verfahrensfreie Bauvorhaben nach §63 ThürBO noch doch riesen Stress vom Bauamt
Hallo zusammen,
StefanBO, Danke für den Tipp mit der genauen (wörtliche) Formulierung, habe jetzt noch mal (in Ruhe) nachgelesen.
Anschreiben...
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinnes des §30 BauGB und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß §34 BauGB.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabends richtet sich darum nach §35 BauGB – Bauen im Außenbereich.
Nach §35 Abs. 1 BauGB ist ein (Privilegiertes) Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Die Gesetzliche Regelung des §35 BauGB dienen dazu, die Außenlandschlaft für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten und in dieser natürlichen Funktion und Eigenart vor dem Eindringen oder Verfestigen wesensfremder Nutzung zu schützen.
Die Privilegierung im Sinne von §35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben.
Die künstlich errichtete Teichanlage ist unzulässig und folglich zu beseitigen bzw. der Bereich der Teichanlage ist zu renaturieren
Kostenpflichtige Beseitigung … Anhörung … bal bla
Anschreiben... Ende
Interessant ist ja, in der Überschrift steht was von Teichanlage in Gartenanlage.
Im § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
OK ein Betrieb bin ich nicht …. Nur eine Gartenanlage.
@Joerg
Ich hatte schon mehrfach Mitarbeiter von verschiedenen Ämtern gefragt wie groß ein Teich sein darf, es kam nie eine klare Antwort.
- für Gartenteiche gibt es keine festen Größen und regeln
- oder von meinem Amt kam „ist noch in Klärung“
Viele Grüße
Harry