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Verfahrensfreie Bauvorhaben nach §63 ThürBO noch doch riesen Stress vom Bauamt

AW: Verfahrensfreie Bauvorhaben nach §63 ThürBO noch doch riesen Stress vom Bauamt

Hallo,
da käme es jetzt auf die genaue (wörtliche) Formulierung an, denn so steht es bestimmt nicht im Bescheid (zu unbestimmt; fehlende Gesetzesgrundlage).

Ich vermute aufgrund der Formulierungsschnipsel, es gibt einen gültigen Bebauungsplan, der eine Höchstgrenze für die versiegelte Fläche beinhaltet. Jedenfalls muss das im Bescheid genau formuliert (und in diesem Fall auch berechnet?) sein.

Bis wann kannst du Widerspruch einlegen? Auf keinen Fall die Frist versäumen; die Begründung kannst du nachreichen.

Ich würde das so auslegen, wenn der Gartenteich im Rahmen des Bebauungsplanes zulässig ist, ist alles okay. Du benötigst keine Genehmigung (das ist Landesrecht, gilt also so nicht für andere Bundesländer).

NABU, das hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Tätig würden die sicherlich nur, wenn der Teich interessant wäre, sprich keinerlei Besatz, kein aufgeräumter und gepflegter "Zierteich". Welchen Stress erwartetst du denn, bzw. was hast du vor, was Stress verursachen könnte?
 
AW: Verfahrensfreie Bauvorhaben nach §63 ThürBO noch doch riesen Stress vom Bauamt

Kann jemand etwas zu dem „Genehmigungsfrei“ sagen? Ist das Ermessen, „das Gesicht“ und gut Glück der Beamten, Wetterlage…?
Harry,
da musst du dich mal schlau machen was in deinem Gebiet „Genehmigungsfrei“ ist.
Manchmal sind es nur Kleinigkeiten wie die Tiefe über 2m oder die Gesamtfläche des Teichs.
Beides kann man möglicherweise relativ einfach nachrüsten. (Könnte ja sein, dass es nur 1,99m ist oder es eigentlich 2 Teiche sind....)
Wenn du ihnen den Wind aus den Segeln nimmst und in einem persönlichen Gespräch die Vorteile des neugeschaffenen Biotops für "möglicherweise bedrohte Arten" gut erklären kannst, ist ein Stempel mal schnell zu bekommen.
Alternativ ist auch ein Besuch beim Naturschutzbeauftragten recht hilfreich.
Den Anwalt würde ich erst schreiben lassen, wenn alles andere Fehlgeschlage ist.
(Die Kollegen vom Amt können dann schnell mal stur werden. :smoki)
 
AW: Verfahrensfreie Bauvorhaben nach §63 ThürBO noch doch riesen Stress vom Bauamt

Hallo zusammen,


StefanBO, Danke für den Tipp mit der genauen (wörtliche) Formulierung, habe jetzt noch mal (in Ruhe) nachgelesen.


Anschreiben...

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinnes des §30 BauGB und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß §34 BauGB.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabends richtet sich darum nach §35 BauGB – Bauen im Außenbereich.

Nach §35 Abs. 1 BauGB ist ein (Privilegiertes) Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Die Gesetzliche Regelung des §35 BauGB dienen dazu, die Außenlandschlaft für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu erhalten und in dieser natürlichen Funktion und Eigenart vor dem Eindringen oder Verfestigen wesensfremder Nutzung zu schützen.

Die Privilegierung im Sinne von §35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben.

Die künstlich errichtete Teichanlage ist unzulässig und folglich zu beseitigen bzw. der Bereich der Teichanlage ist zu renaturieren

Kostenpflichtige Beseitigung … Anhörung … bal bla


Anschreiben... Ende

Interessant ist ja, in der Überschrift steht was von Teichanlage in Gartenanlage.

Im § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

OK ein Betrieb bin ich nicht …. Nur eine Gartenanlage.

@Joerg
Ich hatte schon mehrfach Mitarbeiter von verschiedenen Ämtern gefragt wie groß ein Teich sein darf, es kam nie eine klare Antwort.

- für Gartenteiche gibt es keine festen Größen und regeln
- oder von meinem Amt kam „ist noch in Klärung“


Viele Grüße

Harry
 

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