Joachim
Admin
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Darauf, bezieht sich meine Nachfrage. Denn das tue ich ja, sobald ich dich ablichte und öffentlich stelle. Deine Frau könnte z.B. dich mit deiner neuen Flamme erkennen oder dein AG dich beim "Krank" sein mit dem Kasten Bier in der Hand oder einfach an einem Ort, der deiner weiteren Laufbahn unzuträglich ist.Du darfst mich aber nicht aus der Anonymität herauslösen.
Beim Thema: fremde Kinder auf den eigenen Fotos, ists ja dann noch kritischer zu sehen...
siehe auch, was du ja kurz drauf auch selber schreibst.
Wenn mir der Bierkasten in der Hand peinlich ist - dann könnte ich Dich höflich bitten, dieses Foto zu löschen ...
Falls du mein Foto mitbekommst ... und desweiteren ist man sich bis heute strittig (weil im Gesetz nicht klar definiert) wie Personen auf dem Foto zu sehen sein müssen um von einer "Menschenmenge" zu sprechen.Im Falle des Fotos der Skulptur, wenn die Absicht besteht dieses Foto zu veröffentlichen, dann muss der Fotograf das Motiv so wählen, dass die dabei abgelichteten Personen möglichst in der Menschenmenge annonym untergehen.
Nein, ich meine es so wie ich es geschrieben habe und beziehe mich auf deren Entstehung oder vielmehr wie es zu den aktuellen Versionen kam. Artikel 11 + 13 stehen für mich im Zusammenhang und sind kaum explizit zu trennen.Das was Du oben meinst, bezieht sich eher auf das Leistungsschutzrecht und das steht doch im Artikel 11 - und wird ebenso bemängelt.
Unterm Strich muss man im Zweifelsfall eh einen Anwalt befragen, da zählt dann, was man mal irgendwo im Internet gelesen hat oder irgendwo gehört hat sowie nichts.