AW: Krebse ein Reinfall??
Hallo,
mal zum Thema nichteinheimische Krebsarten:
Bundesweit gilt:
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (klick)
AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern)
Der Besatz des Edelkrebses ist dem Fischereiberechtigten ohne besondere behördliche Erlaubnis gestattet (§ 19 Abs. 2 AVFiG).
Der Besatz des Steinkrebses in nicht geschlossene Gewässer bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 3 AVFiG).
Der Besatz mit allen anderen Krebsarten ist in Gewässer jeder Art, also auch in Teich- und Hälterungsanlagen, verboten (§ 19 Abs. 7/2).
In Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand dürfen Aale nicht ausgesetzt werden (§ 19 Abs.2 AVFiG).
Diese Verordnungen gelten gleich, oder ähnlich in allen Bundesländer.
Hallo,
mal zum Thema nichteinheimische Krebsarten:
Bundesweit gilt:
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (klick)
AVFiG (Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern)
Der Besatz des Edelkrebses ist dem Fischereiberechtigten ohne besondere behördliche Erlaubnis gestattet (§ 19 Abs. 2 AVFiG).
Der Besatz des Steinkrebses in nicht geschlossene Gewässer bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 3 AVFiG).
Der Besatz mit allen anderen Krebsarten ist in Gewässer jeder Art, also auch in Teich- und Hälterungsanlagen, verboten (§ 19 Abs. 7/2).
In Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand dürfen Aale nicht ausgesetzt werden (§ 19 Abs.2 AVFiG).
Diese Verordnungen gelten gleich, oder ähnlich in allen Bundesländer.
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