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QuelleBeim Elektrofang reagieren die Fische auf das elektrische Feld im Wasser und bewegen sich in Richtung Anode (Plus-Pol) wo sie narkotisiert werden.
Verwendet werden gewöhnlich Generatoren mit einer Spannung von 220 Volt (bis 750) und Leistungen von 0,5 - 25 kW.
Der Fisch reagiert auf die Spannungsdifferenz zwischen dem elektrischen Feld und der Körperspannung (besteht zw. Kopf und Schwanz). Sobald die Körperspannung einen gewissen Schwellenwert übersteigt kommt es zu unruhigen Flossen- und Kopfbewegungen. Bei steigender Spannung stellt sich der Fisch mit dem Kopf zur Anode und schwimmt hin (Elektrotaxis) und wird narkotisiert. Bei fortgesetzter Einwirkung des Stromes oder bei allzu hohen Spannungsdifferenzen kommt es zum Tod. Bei kurzer und nicht zu starker elektrischen Durchströmung treten keine Schädigungen der Fische ein, sie erwache aus der Narkose und verhalten sich wieder normal.
Bei viele Süßwasserfischen reicht eine Spannungsdifferenz von 1-4 V zwischen Kopf und Schwanz um sie zur Anode zu bewegen. (Forelle: 1,2 – 2,0 V, darüber Narkose).
- defekter Link entfernt -Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz)
SächsGVBl. Jg. 1993 Bl.-Nr. 8 S. 109 Fsn-Nr.: 652-1
Fassung gültig ab: 23.05.2004
§ 37
Fischfangverbote
(1) Beim Fischfang ist es verboten,
1.
lebende Köderfische zu verwenden,
2.
explodierende, betäubende oder giftige Mittel, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken oder künstliches Licht zu verwenden,
3.
den Fischfang als Wettbewerb auszuüben.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot betäubender Mittel oder der Verwendung künstlichen Lichts zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom oder unter Einsatz von Reusen ausgeübt werden darf.
gilt §37 sogar für einen umzäunten Privatteich.§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei (Fischfang, Fischzucht, Fischhaltung und Angeln) in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme und Fischhälter, sind die §§ 6, 7, 11 bis 13, 15, 18 Abs. 2, 39 bis 41 nicht anzuwenden.
(3) Auf Gewässer, auch innerhalb eingefriedeter Grundstücke, die kleiner als 3 Ar Nutzfläche sind und denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, sind neben den in Absatz 2 genannten Vorschriften die §§ 29 bis 36 nicht anzuwenden.
- defekter Link entfernt -Elektrobefischung
Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert, zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde (vergl. § 5 der 4. DVO zum SächsFischG). Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie wird nur widerruflich erteilt.
Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik (siehe Erfassungsbogen) anzufertigen, welche Angaben über
1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
3. Den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung
enthält.
Der Erfassungsbogen ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.